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AGG Allgemeines Gelichstellungsgesetz...


12.03.2007 19:21
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Quelle: Wohnung & Haus 1/2007

Allgemeines Gleichstellungsgesetz (AGG)
-wichtig auch für Vermieter und Mieter
Rechtsanwalt Hubertus Höck, BWE-Vorsitzender

[…] Auszug aus dem Interview auf Bayern 2
vom 19.01.07

Benachteiligte haben nach dem Gesetz jetzt die
Möglichkeit gegen ihren Vermieter zu klagen.
Aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft,
des Geschlechts, der Religion, Weltanschauung,
einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen
Identität darf demnach niemand mehr diskriminiert
werden. Viele Arbeitgeber, aber auch Wohnungs-
und Hausbesitzer, befürchten regelrechte Klagewellen.
Heute zieht der Bayr. Wohnungs- u. Grundeigentümer-
verband in München Bilanz und Bettina Klenke
berichtet, was das Gleichbehandlungsgesetz für
Auswirkungen auf den Mietmarkt hat.
Es wird ein Fall thematisiert, bei dem ein homo-
sexuelles Paar von Vermietern abgewiesen wird.
So erlebte es das gleichgeschlechtliche Paar nicht nur einmal. Besichtigung um Besichtigung vergingen
und die Beiden hatten immer noch kein gemeinsames
Zuhause und das, obwohl das Gleichbehandlungs-
Gesetz auch für diesen Fall vorsorgen sollte. Schließlich darf keiner mehr wegen seiner sexuellen Identität benachteiligt werden.
Daran müssen sich allerdings nur sogenannte
„Großvermieter“ halten, die mehr als 50 Wohnungen
besitzen. Darunter fallen vor allem Wohnbaugesell-
schaften, so RA Höck vom Bayr. Wohnungs- u.
Grundeigentümerverband.

Doch selbst wenn Mieter, die sich benachteiligt fühlen, eine Klage anstrengen, ist es nicht gar nicht so einfach eine Diskriminierung nachzuweisen.
Im Idealfall gibt es Zeugen, letzten Endes, so RA
Höck, ist der Vermieter am Zug. Die Beweislast liegt bei ihm. Der Mieter muss nur Indizien vortragen, die dafür sprechen, dass der Vermieter ihn diskriminieren wollte;
also der Mieter kommt mit einem Zeugen und der Zeuge
bestätigt später bei Gericht in einem Schadenersatzprozess, der Vermieter habe gesagt er vermiete nicht an Russland-Deutsche, weil die sind so schmutzig.
Ein lapidarer Satz daneben, würde ausreichen, dass hier ein ganz klarer Schadensersatzanspruch entsteht, weil das natürlich kein sachlicher Grund ist.

...Also beim letzten Absatz ging mir echt die Galle über. Wenn solch Äusserungen schon als lapidar gelten...
Na einen Leserbrief wird mir der Text schon wert sein und vielleicht ein paar lapidare Fallbeispiele meiner eigenen Whg-Suche in einer kleinen Obb. Stadt.

[/…]


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