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Forum » Familie & Co » ThreadÄnderung der Lohnsteuerklassen bei Homo-Ehen
19.09.2011 21:57
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0 Hallo, mit erschrecken habe ich eben diesen Beschluss (der ja super aktuell ist) gefunden, eigentlich hatten wir auch vor, wenn es bei uns soweit ist zu klagen. Kann mir jemand das ganze in "normales deutsch" übersetzen? Was haben sie gewollt? Warum ist es abgelehnt worden? Was hätte man anders machen müssen? "Mit Beschluss vom 8. Juni 2011 (Az.: 12 V 1468/11) hat der 12. Senat des Finanzgerichtes Baden-Württemberg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem zwei Frauen die Änderung ihrer Lohnsteuerklassen in III und V begehrten, die nach der gesetzlichen Regelung verheirateten, zusammenveranlagten Arbeitnehmern vorbehalten sind. Die beiden Antragstellerinnen leben seit 2007 als gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerinnen zusammen; dieser Lebensgemeinschaft gehören auch Kinder an. Nachdem das Finanzamt einen Antrag auf entsprechende Änderung der Lohnsteuerklassen abgelehnt hatte, verfolgten Sie dieses Begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beim Finanzgericht weiter. Zur Begründung trugen sie vor, sie seien an einer erfolgreichen Berufsausübung gehindert, da sie die Mehrsteuern für die „die Beschäftigung einer Teilzeit-Kinderfrau“ benötigten. Das Finanzgericht lehnte den Antrag bereits aus formalen Gründen als unzulässig ab, weil die Antragstellerinnen die falsche Verfahrensart gewählt haben. Der 12. Senat betont in dieser Entscheidung aber ausdrücklich, dass er den Antrag auch für unbegründet hält, wobei er offen lässt, ob die maßgeblichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes verfassungskonform auszulegen sind. Eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz könne schon deshalb nicht getroffen werden, weil das Gericht damit die Hauptsache in unzulässiger Weise vorwegnehmen würde. Zudem ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Auffassung des Gerichts nicht notwendig (kein Anordnungsgrund), um schwerwiegende Nachteile abzuwenden. Angesichts der Einkommensverhältnisse der Antragstellerinnen seien diese nicht in ihrer Existenz gefährdet gewesen. Zudem hätten diese nicht nachvollziehbar dargelegt, warum sie über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Beschäftigung einer „Teilzeit-Kinderfrau“ verfügt haben sollen. Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss 12 V 1468/11 vom 8. Juni 2011 Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg" Grüße Socke
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