Guten Morgen.
Ich hoffe, dass jemand, der sich im Asylrecht gut auskennt, mir hier weiterhelfen kann. (Also, dass jemand die Antworten sicher weiß, nicht nur vermutet, denn eine Vermutung habe ich selber dazu, doch ich brauche Sicherheit, am besten sogar mit dazugehörigem Paragraph, wenn es geht.)
Der Leiter einer Flüchtlingsunterkunft bat mich, herauszufinden, ob eingetragene Lebenspartner/innen bei der sogenannten Familienzusammenführung berücksichtigt werden.
Im konkreten Fall haben zwei Frauen vor einigen Jahren hier in Deutschland ihre Lebenspartnerschaft begründet, sind dann aber nach einiger Zeit in das Geburtsland der einen ausgewandert (wo die Lebenspartnerschaft natürlich nicht anerkannt wird, aber für Deutschland bleibt sie ja gültig). Nun ist die Lebenssituation in diesem Land leider so schlimm geworden, dass beide erneut nach Deutschland kommen müssen. Eine der beiden ist schon hier, die andere soll nun nach kommen. Und natürlich besteht die Angst, dass die Nachreisende nicht einwandern bzw. auf Dauer bleiben darf.... Wenn eingetragene Lebenspartner in unserem Asylgesetz als "Familie" gelten, könnten sie Familienzusammenführung/ Familiennachzug beantragen. Können sie das??
Außerdem gab es noch die Frage, ob ein Asylsuchender, der hier mit einem "Einheimischen" eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen hat, bei uns dann auf Dauer ein Bleiberecht hat?! Bzw. ist eine eingetragene Lebenspartnerschaft zwischen einem Asylsuchenden mit ungewissenem Aufenthaltsstatus und einem "Einheimischen" überhaupt möglich??
Vielen Dank für Antworten!