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!GEZ-Rundfunkgebühren beim PC!

27.10.2010 20:14
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Bundesverwaltungsgericht stimmt für GEZ-Rundfunkgebühren beim PC
http://www.telefontarifre [...] 657.html

-->27.10.10 Die Rundfunkgebührenpflicht war in der Vergangenheit ziemlich
strittig und daher auch unterschiedlich von den einzelnen Verwaltungsgerichten
bewertet worden. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eine
Entscheidung gegen den Gebührenzahler getroffen und damit auch die Rechte der
Gebührenzahler weiter eingeschränkt.

Als Begründung dient der Grundsatz des Bereithaltens eines Rundfunkempfängers,
auch wenn es sich um einen PC handelt, welcher mit dem Internet verbunden
werden kann. Im Rahmen der Zweitgeräte-Befreiung wird die Rundfunkgebühr
allerdings nicht verlangt, wenn der Besitzer bereits über ein angemeldetes
herkömmliches Rundfunkgerät in derselben Wohnung oder demselben Betrieb
verfügt. Die Kläger waren zwei Rechtsanwälte und ein Student, die in ihren
Büros bzw. in der Wohnung kein angemeldetes Rundfunkgerät bereit hielten, aber
dort jeweils internetfähige PC besaßen.

Dem Gericht kommt es dabei nicht darauf an, ob der Inhaber tatsächlich Radio-
und Fernsehsendungen mit dem Rechner empfängt. Ebenso wenig ist es erheblich,
ob der PC mit dem Internet verbunden ist, wenn er technisch nur überhaupt dazu
in der Lage ist.

Diese sich aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ergebende Rechtslage verstößt
auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere verletzt sie nicht in
rechtswidriger Weise die Rechte der Kläger auf Freiheit der Information
(Art. 5 Abs. 1 GG) und der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) oder den
Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Zwar greift die Erhebung von
Rundfunkgebühren für internetfähige PC in die Grundrechte der Kläger aus
Art. 5 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG ein, indem sie die Rundfunkgebührenpflicht an
die beruflichen und informatorischen Zwecken dienende Nutzung oder auch nur
den Besitz der Rechner knüpft. Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt durch
die verfassungsrechtlich begründete Finanzierungsfunktion der Rundfunkgebühren
für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Abgabenrecht, dass
die Gebührenpflichtigen durch ein Gebührengesetz rechtlich und tatsächlich
gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die
rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies
die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Gebührengrundlage nach sich
ziehen. Die Rundfunkanstalten können an der Gebührenpflichtigkeit von
internetfähigen PC daher auf Dauer nur festhalten, wenn diese sich auch
tatsächlich durchsetzen lässt.

BVerwG 6 C 12.09, 6 C 17.09 und 6 C 21.09 - Urteile vom 27. Oktober 2010


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27.10.2010 23:13
27.10.2010 20:18

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