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Forum » News, Politik & Wissenschaft » ThreadKinderpornographie
15.06.2007 21:41
HiddenNickname
0 Kinderpornographie: klar, kennen wir alle, die Medien haben das Thema ja sehr ausführlich behandelt. Immer wieder hört man in den Nachrichten, daß wieder einmal ein durchgeknallter Psycho ein Kind mißbraucht hat, oder das ein Kinderpornoring ausgehoben wurde. So weit sind wir dann alle angewidert und bald darauf herrscht wieder das Schweigen im Walde zu diesem Thema. Bis zum nächsten Fall. Darauf könnte man es nun beruhen lassen, denn der Staat hat die Suche, Verbreitung etc. von Kinderpornographie unter Strafe gestellt ( was richtig und wichtig ist ). Was den meisten Menschen aber nicht bewußt ist; trotz dieser Verbote ist Kinderpornographie in Netz und der Gesellschaft so weit verbreitet, daß der Begriff “Kinderporno-Mafia” eine maßlose Untertreibung ist!!! Ich hätte es nicht geglaubt, wenn ich nicht mit der Nase drauf gestoßen worden wäre. Wie einfach es ist, Kinderpornographie zu beziehen wurde mir bei durchforsten der ( Musik ) Tauschbörse “Kazaa” klar, als mir irgend so eine pädophile Mistratte solche Bilder angeboten hat. Ich habe diesen Mistkerl gemeldet.... passiert ist nichts. Aber dieser Vorfall hat mich nachdenklich gemacht. Wie einfach ist es wirklich, an Kinderpornographie zu gelangen?? Bei meinen anschließenden Nachforschungen im Netz und den Nachfragen bei diversen Kinderschutzorganisationen hätte ich durch die Bank weg kotzen können. Das Netzwerke dieser Bastarde ist so dermaßen groß und gut organisiert........ mir fehlen die Worte dazu. Eigene Chatrooms, nur für den Zweck, Bilder, Adressen usw. auszutauschen. Riesige, internationale Linkseiten. Dazu noch Onlineshops, die diesen ganzen widerlichen Mist verkaufen..... Und nicht zu vergessen; auf jeder ( ich sage jeder, ich meine jeder ) Tauschbörse sitzen diese perversen Mistschweine und stellen ihre abartigen Bilder ins Netz. Darum: wenn ihr in irgendeiner Form mit Kinderpornographie oder ähnlichem in Kontakt kommt; MELDET DAS DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN. ( Sucht bitte nicht auf eigene Faust danach, denn schon die Suche ist strafbar. ) Es ist in diesem Falle eine zwingende Notwendigkeit, diese Seiten, Anbieter was auch immer, den zuständigen Meldestellen zukommen zu lassen!!!!! Nur so können diese riesigen, weltweit operierenden Netzwerke zerschlagen und die Kinder wirksam geschützt werden!!!!! So schlimm diese Situation auch seien mag, versucht es nicht auf eigene Faust, sonst bekommt ihr nur Ärger!!!! Ich habe hier einige Links zu Meldestellen gelegt, bei denen ihr solche Seiten etc. melden könnt. Baden-Württemberg: flz@lka.bwl.de Bayern: blka@polizei.bayern.de Berlin: lka@polizei.berlin.de Brandenburg: dauerdienst.lka@polizei.brande nburg.de Bremen: office@polizei.bremen.de Hessen: kdd.hlka@t-online.de Mecklenburg-Vorpommern: www.isinet-mv.de/pages/in [...] elle.htm Niedersachsen: www.polizei.niedersachsen [...] afie.htm Nordrhein-Westfalen: www.lka.nrw.de/formular/kontak t2.asp Rheinland-Pfalz: landeskriminalamt.fahndung@pol izei.rlp.de Saarland: lka211@slpol.de Sachsen: lka.sachsen@t-online.de Sachsen-Anhalt: Anzeigen.Hinweise@lka.pol.lsa- net.de Schleswig-Holstein: www.polizei.schleswig-hol [...] uch.html Thüringen: www.polizei.thueringen.de [...] t_d.html Kinderpornographie im WWW Kindermissbrauch ist so alt wie die Menschheit, aber die Verbreitung des für viele neuen Mediums Internet hat so etwas wie einen Quantensprung beschert. Über 200 Millionen Menschen sind derzeit weltweit vernetzt. Zum ersten Mal können Amerikaner, Deutsche, Asiaten sich ungehindert und durch keine Kontrollen gestört austauschen. Angebote sind weltweit verfügbar. Die Datenautobahn, das Medium der Zukunft, hat die Welt nicht nur näher zusammengebracht, sondern auch Hemmschwellen beseitigt. Der Schutz der Anonymität wird von zu vielen für perverse Kontakte missbraucht. Grenzüberschreitend können sich Perverse und Kinderschänder an Bildmaterialien aller Art ergötzen, tauschen Reisetipps zu den Wallfahrtsstätten der Pädophilen in Asien, Afrika, Lateinamerika oder dem ehemaligen Ostblock aus, treffen sich zur gemeinschaftlichen Folter von Kindern via Bild-Daten-Leitung. Auch wenn es stimmen sollte, dass nur ein Prozent des Netzes pornographisch ist - in diesen Ecken wird rund 30 Prozent des gesamten Internet-Umsatzes erzielt. Die Betreiber der großen Suchmaschinen im Netz wissen aus ihrer eigenen Statistik, was die Netz vorrangig suchen. Am meisten werden die Worte: ”Sex”, ”Teens” und ”Lolitas” eingegeben. Verboten ist es, Kinderpornographie.... zu besitzen z.B. dürfen Sie keine solchen Bilder gespeichert haben, sei es auf Festplatten, Disketten oder sonstigen Datenträgern. zu verbreiten z.B. dürfen Sie solche Bilder an keinen anderen weitergeben, sei es per E-Mail oder sonstigem Datentransfer. zugänglich zu machen z.B. dürfen Sie solche Bilder keinem anderen zeigen, auch nicht engsten Freunden und Bekannten, oder sie auf Ihrer Homepage zur Verfügung stellen. Ebenso ist die Weitergabe nicht erlaubt. zu beschaffen z.B. dürfen Sie nichts unternehmen, um an solche Bilder zu gelangen, indem Sie sich etwa in entsprechenden Bereichen des Internet einwählen. Viele dieser Bereiche haben einschlägige Namen, bei denen es jedem klar sein müßte, um was es sich handelt. herzustellen z.B. dürfen Sie solche Bilder nicht auf Datenträger kopieren, oder solche Aufnahmen einscannen. Gesetze/ Staat [...] Artikel aus dem StGB [Strafgesetzbuch] §11 Personen- und Sachbegriffe (3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen. §176 Sexueller Missbrauch von Kindern (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Monaten oder mit Geldstrafe bestrafft. (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem dritten vornehmen lässt. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. mit dem Kind den Beischlaf vollzieht 2. das Kind bei der Tat körperlich schwer misshandelt. (4) Verursacht der Täter die Tat leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. (5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt, 2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vor ihm oder einem Dritten vornimmt, oder 3. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt, um sich, das Kind oder einen anderen hierdurch sexuelle zu erregen §184 Verbreitung pornographischer Schriften (3) Wer pornographische Schriften (§11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen und Tieren zum Gegenstand haben, 1. verbreitet 2. öffentlich ausstellt, anschlägt vorführt oder sonst zugänglich macht oder 3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird, wenn die pornographischen Schriften den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Haben die pornographischen Schriften (§11 Abs. 3) in den Fällen des Absatzes 3 den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand und geben sie ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. (5) Wer es unternimmt, sich oder einem Dritten den Besitz von pornographischen Schriften zum Gegenstand (§11 Abs. 3) zu verschaffen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, wird, wenn die Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt. (6) Absatz Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt. Absatz Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt. Absatz Nr. 5 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. [/Strafgesetzbuch][/...]
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