Um LESARION optimal zu gestalten und fortlaufend zu verbessern verwenden wir zur Auswertung Cookies. Mehr Informationen über Cookies findest du in unseren Datenschutzbestimmungen. Wenn du LESARION nutzst erklärst du dich mit der Verwendung von Cookies einverstanden.




Forum » Familie & Co » Thread

Kinderzuschlag

28.07.2010 15:44
HiddenNickname
0

http://www.gegen-hartz.de [...] hlag.php

Kinderzuschlag
Kinderzuschlag oder ALG II
Um einen Hartz IV- Bezug zu vermeiden, kann der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG in Betracht gezogen werden

Um einen ALG II Bezug mit all seinen Konsequenzen zu vermeiden, ist es für Eltern möglich einen Kinderzuschlag für ihre Kinder nach § 6a BKGG zu beantragen. Allerdings ist der Kinderzuschlag Bezug auf maximal 3 Jahre beschränkt und beträgt monatlich maximal 140 Euro. Ein Kinderzuschlag kann nur dann gezahlt werden, wenn dadurch eine Bezug von Hartz IV Leistungen (SGB II) vermieden werden kann. Somit besteht die Voraussetzung, dass mindestens Vater oder Mutter über ein regelmäßiges Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit verfügt und der der eigene Bedarf gedeckt ist.

Ein Einkommen über den festgesetzen ALG II- Bedarf wird anteilig beim Kinderzuschlag angerechnet. Der Bedarf wird genauso wie beim Arbeitslosengeld II berechnet. Dabei werden berücksichtigt: Regelleistungen, Mehrbedarfe und die Kosten der Unterkunft. Die Unterkunftskosten werden jedoch nicht wie bei Hartz IV nach Personenanzahl auf alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft verteilt, sondern nach einem Prozentschlüssel. Dieser ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Wohnbedarfs von Singles, Paaren und Kindern.

Alleinerziehende mit
1 Kind
2 Kinder
3 Kinder
4 Kinder
5 Kinder

Paar mit
1 Kind
2 Kinder
3 Kinder
4 Kinder
5 Kinder
Wohnanteil des Alleinerziehenden
76,88 Prozent
62,44 Prozent
52,57 Prozent
45,39 Prozent
39,94 Prozent

Wohnanteil der Eltern
83,19 Prozent
71,22 Prozent
62,26 Prozent
55,31 Prozent
49,75 Prozent


Einkommensbereinigung
Das Einkommen der Eltern wird gemaß den Gesetzesregelungen des SGB II bereinigt und Freibeträge für Erwerbseinkommen gewährt. Das bereinigte Einkommen der Eltern (ohne Berücksichtigung von Kindergeld und Wohngeld) wird nun dem Bedarf nach SGB II gegenübergestellt. Pro 10,00 Euro, des Einkommens der über dem Bedarf liegt, werden 7,00 Euro auf den Kinderzuschlag angerechnet.

Während einer Schwangerschaft können Eltern noch weitere Mittel zusätzlich zum Kinderzuschlag beantragen. Bei den "Einmalbeihilfen" wird die komplette Erstausstattung (Kinderwagen, Laufstall usw.) für ein Baby aufgenommen. Die Regelung folgt der aktuellen Rechtsprechung mehrerer Sozialgerichte. Siehe Ausstattung für Babys (§ 23 Abs. 3).

Wer sollte einen Kinderzuschlag nicht in Anspruch nehmen?
Arbeitslosengeld I Bezieher sollten beachten, dass ein Zuschlag für den Übergang von Alg I in ALG II (§ 24 SGB II) wegfallen würde. Auch zusätzliche Hilfen bei Schwangerschaft und Geburt, Übernahmen der Kosten für Klassenfahrten, die GEZ-Befreiung, Mehrbedarfe für Alleinerziehende und Schwangere, Behinderte oder bei krankheitsbedingter Zusatzkost oder auch freiwilligen kommunalen Leistungen (Schulausstattung) kommen bei einem Kinderzuschlag nicht mehr in Frage. Deshalb sollte dieser Schritt wohl überlegt sein.

Wo kann man einen Antrag auf einen Kinderzuschlag stellen?
Einen Antrag auf einen Kinderzuschlag kann bei der zuständigen Familienkasse gestellt werden. Zumeist befindet sich die Familienkasse in unmittelbarer Nähe zur örtlichen Arbeitsagentur. Dort werden ähnliche Anträge wie beim Arbeitslosengeld II ausgegeben. (Stand Mai 2010)




0


03.08.2010 16:15
HiddenNickname
0
30.07.2010 11:10
29.07.2010 22:44
29.07.2010 21:12
29.07.2010 13:39
28.07.2010 17:02
28.07.2010 16:58
editiert am 28.07.2010 16:58 melden kommentieren
28.07.2010 15:45

0









>>> Laufband-Message ab nur 5,95 € für 3 Tage! <<<