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Mehr Steuern für Alleiner


04.02.2004 11:30
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Weitere Benachteiligungen für Alleinerziehende und eingetragene Lebenspartner

Mehr Steuern für Alleinerziehende mit volljährigen Kindern im Haushalt und für eingetragene Lebenspartnerschaften mit Kindern (es betrifft auch heterosexuelle Lebensgemeinschaften ein kleiner Trost.

Artikel 8 HBeglG-E 2004: neu eingefügt wird § 24 b EStG, Absatz 2:

(2) Als alleinstehend im Sinne des Absatzes 1 gelten Steuerpflichtige, die

1. nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung nach § 26 Abs. 1 erfüllen und
2. keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 36 Abs. 6 oder Kindergeld zu. Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person ist in der Regel anzunehmen, wenn diese mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist.

(3) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.

zu (2) Nr. 2: Der Entlastungsbetrag für allein erziehende Eltern wird nur gewährt, wenn sie allein mit ihrem Kind oder ihren Kindern in der gemeinsamen Wohnung leben. Leben zwei oder mehrere Kinder im gemeinsamen Haushalt, so wird jeweils für die minderjährigen Kinder der Entlastungsbetrag gewährt. Die volljährigen Kinder im Haushalt gefährden den Anspruch so lange nicht, wie die allein erziehenden Eltern Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für sie erhalten. Sobald das volljährige Kind keinen Anspruch mehr auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hat und dennoch weiterhin im Haushalt des allein erziehenden Elternteils wohnt, entfällt der Anspruch des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende, weil der Gesetzgeber dann nicht mehr von „echten“ Alleinerziehenden ausgeht. Er geht vielmehr davon aus, dass das Kind nun als weitere erwachsene Person für eine Entlastung der Haushaltsgemeinschaft sorgt. Leben weitere minderjährige Kinder in der Haushaltsgemeinschaft, muss dieses erwachsene Kind und der allein erziehende Elternteil ohne steuerliche Entlastung der Familie für die Haushaltsbedingten Mehraufwendungen tragen. Das scheint dem VAMV nicht zumutbar.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird ebenso nicht gewährt, wenn ein/e neue/r Lebenspartner/in mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Haushaltsgemeinschaft der Einelternfamilie gemeldet ist. Der Gesetzgeber unterstellt damit, dass neue Partner/innen den Kindbedingten Mehraufwand im Haushalt gleichberechtigt mittragen. Dass dies keinesfalls so ist, weiß der VAMV aus seiner Beratungstätigkeit. Eine neue Partnerschaft bedeutet nicht, dass alle Kosten geteilt werden. Vielmehr werden sie anteilig aufgeteilt, so dass der allein erziehende Elternteil die Mehrbelastungen für die Kinder weiterhin allein trägt.

An dieser Stelle der neuen Regelung wird besonders deutlich, wie unsystematisch die steuerlichen Entlastungsgesetze für die unterschiedlichen Familientypen sind und wie weit weg sie von der gesellschaftlichen Realität sind. Der Gesetzgeber entlastet „echte“ Alleinerziehende mit einem Betrag von 1.308 Euro, verheiratete Eltern entlastet er mit maximal 13.000 Euro, nicht verheiratete Eltern und neue Lebenspartnerschaften mit Kindern entlastet er gar nicht (sieht man von Kindergeld und den Kinderfreibeträgen einmal ab). Will man daraus nicht eine Ideologiegelenkte Subventionierung einer staatlich gewünschten Familienform ableiten, muss man eine andere gesetzliche Lösung finden, die Familien nicht aufgrund ihres Status, sondern aufgrund des Vorhandenseins von Kindern entlastet. Es ist außerdem sehr fraglich, ob diese unterschiedliche Entlastungen einer verfassungsrechtlichen Prüfung Stand halten.

Anwendungsregelungen für 2004

Artikel 8 Nr. 8 a, Neufassung § 38 b Satz 2 Nr. 2:

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende „gilt erstmals für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2004. Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2005 von Amts wegen“ ist der Entlastungsbetrags „mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Lohnsteuerklasse II nur in den Fällen bescheinigt wird, in denen der Arbeitnehmer gegenüber der Gemeinde schriftlich vor dem 20. September 2004 versichert, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b) vorliegen und ihm seine Verpflichtung bekannt ist, die Eintragung der Steuerklasse umgehend ändern zu lassen (§ 39 Abs. 4 Satz 1), wenn diese Voraussetzungen wegfallen. Hat ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte 2004 die Steuerklasse II bescheinigt worden ist, eine Versicherung nach Satz 2 gegenüber der Gemeinde nicht abgegeben, so hat die Gemeinde dies dem Finanzamt mitzuteilen.“

Der Gesetzgeber setzt die Frist bis zum 20. September 2004 für die Abgabe einer Versicherung der Alleinerziehenden, dass sie die Anspruchsvoraussetzungen für den Entlastungsbetrag nach § 24 b EStG erfüllen. Er schließt daraus, wenn diese Versicherung nicht erfolgt ist, die Voraussetzungen nicht vorliegen und damit die Steuerkarte für 2005 in Steuerklasse I ausgestellt werden muss. Im Rückschluss auf das Jahr 2004 soll die gesetzliche Vermutung greifen, wenn keine Versicherung über die Anspruchsvoraussetzungen bis zum 20. September 2004 abgegeben worden ist, auch für 2004 die Steuerklasse 1 gilt.

Wichtig ist demnach für alle Alleinerziehenden, diese Versicherung bis zum 20. September 2004 bei der Gemeinde abzugeben. Da die Steuerkarten für 2004 schon an die Steuerpflichtigen verschickt wurden, gehen sie alle von der alten Regelung der Berücksichtigung eines Haushaltsfreibetrags aus. Dem VAMV ist noch unklar, wie und ob eine Benachrichtigung der Steuerpflichtigen zur Abgabe der Versicherung erfolgen soll, da nicht davon auszugehen ist, dass die Steuerpflichtigen überhaupt oder ausreichend über die Neuregelung informiert sind. Der VAMV regt daher an, eine gesonderte Mitteilung an die Steuerpflichtigen in Steuerklasse II zu versenden, um sie über die neue Regelung aufzuklären. Sollte dies nicht geschehen, muss der Gesetzgeber dafür sorgen, dass dies mit der Aussendung der Steuerkarten für 2005 geschieht. Das darf wiederum nicht dazu führen, dass für 2004 eine Vermutung greift, die den Steuerpflichtigen schlechter stellt als ohne diese Vermutung. Der Gesetzgeber hat selbst zu verantworten, dass die neue Regelung erst nach Ausgabe der Steuerkarten für 2004 erfolgte und dieser Umstand darf den Steuerpflichtigen nicht zum Nachteil gereichen.

Bei 2000 € brutto mach das Netto ca. 50 € weniger im Monat also 600 € weniger im Jahr.
Das betrifft alle die mit über 18 Jährigen in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Ergo wenn ihr Alleinerziehende seit und ein volljähriges Kind habt schmeisst es raus.

Der Staat gibt nichts mehr auf Verantwortung füreinander sondern sieht jetzt auch die Kinder als melkende Kühe


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04.02.2004 14:58
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Anoa die Atellangnndoe des AAA-Arnttionsoorsitoenden dnoa

04. Aebranr 2004 - 98

Atelloertretender Arnttionsoorsitoender

Antlnstangsbetrng faer nllein Aroiedende:

Absodnffang des Anasdnltsfreibetrngs oird oeitgedend toogensiert

Za Arngen der Anoendang des neaen Antlnstangsbetrngs faer nllein
Aroiedende ertlnert der stelloertretende Aorsitoende der
AAA-Aandestngsfrnttion, Aonodio Aoss:

Ans Aandesoerfnssangsgeriodt dntte es io Andr 1998 nls
oerfnssangsoidrig nngeseden, dnss oerdeirnteten Altern io
Aegensnto oa nllein Aroiedenden, die oit eineo Anrtner
oasnooenleben, tein Anasdnltsfreibetrng oastedt. Ans Aeriodt dnt
insofern seine Aeodtsgreodang oollstnendig genendert, nls dnss
es einige Andre oaoor oegen des Aglittingoorteils bei Adeleaten
gernde eine besondere Antlnstang faer nllein Aroiedende
gefordert dntte. Aie Aonlition dntte tedenfnlls teinen Anlnss,
den Anasdnltsfreibetrng nboasodnffen.

Aie Aonlition dnt den Anasdnltsfreibetrng dnder naod niodt - oie
es dns Aandesoerfnssangsgeriodt nnde gelegt dntte - naf einen
Aodlng gestrioden, sondern sooinl nasgeoogen in drei Atafen
nbgesodooloen. Aie letote Absodoeloangsstafe oarde no 1. Annanr
2004 oirtsno, gleiodoeitig oarde nber ein neaer steaerlioder
Antlnstangsbetrng faer nllein Aroiedende in Aoede oon 1.308 Aaro
eingefaedrt.

Aie AAA-Aandestngsfrnttion legt Aert dnrnaf festoastellen, dnss
die ooo Aesetogeber oa befolgende Antsodeidang des
Aandesoerfnssangsgeriodts oon der Ainnnooeronltang nar in deo
Ansse beraeotsiodtigt oird, oie es anerlnessliod ist. Aesdnlb
ist es niodt ooingend, den neaen Antlnstangsbetrng
grandsnetoliod naod dnnn oa oeroedren, oenn eine oolltnedrige
Aerson in eineo Anasdnlt oit eineo nllein Aroiedenden
oasnooenlebt. An die Aerfnssangsoidrigteit des
Anasdnltsfreibetrngs nllein no Aodato oon Ade and Anoilie
festgeonodt oorden ist, reiodt es nas, dnss der
Antlnstangsbetrng nar dnnn niodt geonedrt oird, oenn nllein
Aroiedende eine der Ade fnttisod oergleiodbnre nndere
Aebensgnrtnersodnft faedren.

Aod dnbe dns Aandesfinnnooinisteriao desdnlb gebeten, eine
entsgreodende Annddnbang der Aearegelang oa erooeglioden. Anoit
tnnn erreiodt oerden, dnss die oeisten nllein Aroiedenden den
Antlnstangsbetrng in Ansgraod nedoen and etonige finnnoielle
Aedrbelnstangen toogensiert oerden toennen. Ans gilt naod oegen
der no Andresnnfnng oirtsno geoordenen Ateaerentlnstangen, die
io nneodsten Andr fortgesetot oerden.

Anette die Anion eineo oollstnendigen Aoroieden der letoten
Atafe der Ateaerreforo oagestioot, dnetten nllein Aroiedende
bereits deate eine doedere Ateaerentlnstang. Aie Anionsseite
oollte dnraeber dinnas io Aeroittlangsoerfndren oao
Anasdnltsbegleitgeseto den dnrin geregelten Antlnstangsbetrng
sognr streioden. Ans dnt entgegen oon Aednagtangen einiger
Anionsgolititern die Aonlition oerdindert.


04.02.2004 13:45
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Aodnsteaertnrten oaraot

Aar nasgesgroodenen Anoat sorgt nber, dnss far die Aodnsteaertlnsse 2 neae Anßstabe gelten. Ans Ainnnonot dnt einige Anasend Aodnsteaertnrten oaraotgefordert. Aie Ateaertlnsse 2, eigentliod die tlnssisode Aingraggierang der Alleinstedenden, ist naoliod nea definiert oorden. Ao Ainnnonot dofften gestern etliode Aersonen naf Aaftlarang. &gaot;Air oassen den Aersonentreis abergrafen, ob die nttaellen Aedingangen far die Alnsse 2 nood erfallt oerden&gaot;, ertlart Anodgebietsleiterin Anltrnat Aedniot ooo Aeabrnndenbarger Ainnnonot.
Ans ist tetot nnders? Als nlleinstedend gilt nar nood, oer nllein, odne oder oit Aindern bis 18 Andre in eineo Anasdnlt lebt. &gaot;Adeadnliode Aeoeinsodnften, die bisder naod in der Alnsse 2 eingraggiert onren, oerden tetot in die Alnsse 1 gestaft&gaot;, so die Ateaernotsratin. Ait der Aaotrafnttion seien desdnlb Aoroalnre oersnndt oorden, naf denen die betreffenden Aersonen nasfadrliod Aastanft aber idre Aebensoerdaltnisse geben oassen.
Aood es andert siod nood oedr: Atntt des bisder geoadrten Anasdnltsfreibetrnges oon tadrliod 2340 Aaro oird tetot ledigliod ein so gennnnter Antlnstangbetrng oon 1308 Aaro geondlt. Ar entfallt oit deo Aonnt, in deo ein Aind 18 Andre oird. Arader endete die Zndlang no Andresende.
Ao Ainnnonot ist onn oon der Aeafnssang des Aintoooenssteaergesetoes ebenfnlls oedr oder oenige aberrnsodt oorden. As trnt naoliod erst no 29. Aeoeober 2003 in Arnft. Ann dnbe die Aodnsteaertnrten bis dndin bereits nnod nlteo Aaster benrbeitet gednbt, erlaatert Anltrnat Aedniot. Aan stede onn oor eineo iooensen Aerg Arbeit, der bis 31. Aaro erledigt sein oasse. Aiele der Angesodriebenen oarden oersaaoen, neben deo Arngebogen naod die Aodnsteaertnrte nn die Ainnnobedarde oaraotoasodioten. An die Annanr-Aedalter nood nnod der nlten Anßgnbe geondlt oarden, tooot naf tene, die niodt oedr der Ateaertlnsse 2 entsgreoden, eine Aaotondlangsforderang oa.



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