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Sozialrecht


20.06.2004 20:34
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Hallo,

bei der Beurteilung des alten und des neuen Sozialhilferechts muss man
zwischen Lebenspartnern einerseits und Lebensgefährten andererseits
unterscheiden. Den Begriff "Lebensgefährte" verwendet der Gesetzgeber für
Menschen, die in einer gleich- oder in einer verschiedengeschlechtlichen
Lebensgemeinschaft leben und nicht verpartnert bzw. verheiratet sind. Die
Lebensgemeinschaft verschiedengeschlechtlicher Menschen, die nicht
verheiratet sind, wird als "eheähnlich" bezeichnet.

Eine genauere Analyse des neuen Sozialrechts (Sozialgesetzbuch II und XII),
das am 01.01.2005 in Kraft treten wird, hat ergeben, dass sich die Situation
hilfebedürftiger zusammenwohnender gleichgeschlechtlicher Lebensgefährten
doch nicht verschlechtern wird. Gegenteilige frühere Äußerungen von mir
treffen nicht zu.

Ab dem 01.01.2005 werden die bisherige Arbeitslosen- und die Sozialhilfe
"zusammengelegt" und ersetzt durch:

- die Grundsicherung für Arbeitssuchende. Sie wird für erwerbsfähige
Hilfebedürftigen ab 15 bis 65 Jahre geleistet. Der Hilfebedürftige selbst
erhält "Arbeitslosengeld II", seine nicht erwerbsfähigen Angehörigen
erhalten "Sozialgeld".

- die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Sie wird für
Hilfebedürftige ab 65 Jahre und für voll erwerbsgeminderte Hilfebedürftige
ab 18 Jahre geleistet.

Bei beiden Grundsicherungsformen werden Lebenspartner und eheähnliche Paare
wie Ehegatten behandelt, das heißt ihr Einkommen und Vermögen wird bei der
Prüfung der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers mit berücksichtigt und
zwar unabhängig davon, ob er von seinem Partner tatsächlich
Unterstützungsleistungen erhält oder nicht. Das stand zwar für Lebenspartner
bisher so nicht im Gesetz, wird aber praktisch schon jetzt so gehandhabt,
weil sich Lebenspartner realisierbare Unterhaltsansprüche gegen ihre Partner
anrechnen lassen müssen.

Das Einkommen und Vermögen von gleichgeschlechtlichen zusammenwohnenden
Lebensgefährten darf dagegen wie bisher bei den beiden Grundsicherungsformen
nicht mit berücksichtigt werden, weil auch die neuen Gesetze
gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften nicht mit Ehegatten
gleichgestellt haben. Es wird auch nicht vermutet, dass zusammenwohnende
Hilfebedürftige von ihren gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten unterstützt
werden. Die Vermutung der Bedarfsdeckung bei zusammenwohnenden Personen (§
36 SGB XII) gilt für die beiden Grundsicherungsformen nicht. Sie gilt nur
für die Hilfe zum Lebensunterhalt (s. unten). Bei gleichgeschlechtlichen
Lebensgefährten dürfen daher nur tatsächliche Zahlungen angerechnet werden.
Deshalb sollten zusammenwohnende gleichgeschlechtliche Lebensgefährten in
einer schriftlichen Vereinbarung festlegen, in welcher Höhe jeder von ihnen
Beiträge zu den Kosten des Haushalts und der Wohnung leisten muss, und dass,
wenn einer von ihnen diese Leistungen vorübergehend nicht aufbringen kann,
der andere ihm nur vorschussweise aushilft.

Die beiden Formen der Grundsicherung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt
(Sozialhilfe) vor. Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird deshalb in Zukunft nur
noch eine geringe Bedeutung haben, wenn z.B. die Rente, die Leistungen der
Pflegeversicherung und die Grundsicherung im Alter nicht ausreichen, um die
Kosten der Unterbringung eines pflegbedürftigen alten Menschen in einem
Pflegeheim zu bezahlen.

Auch bei der Hilfe zum Lebensunterhalt sind gleichgeschlechtliche
Lebensgefährten nicht mit Ehegatten gleichgestellt worden, nur Lebenspartner
und verschiedengeschlechtliche eheähnliche Paare werden bei der Prüfung der
Hilfebedürftigkeit des Antragstellers wie Ehegatten behandelt. Deshalb darf
auch bei der Hilfe zum Lebensunterhalt das Einkommen und Vermögen des
gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten nicht unabhängig davon angerechnet
werden, ob der Hilfebedürftige tatsächlich etwas von seinem Partner erhält.
Hier gilt aber die Vermutung der Bedarfsdeckung bei zusammenwohnenden
Personen. Die kann aber leicht durch eine entsprechende Vereinbarung
widerlegt werden (s. oben).

Aus alledem folgt: Gleichgeschlechtliche Lebensgefährten, die hilfebedürftig
sind oder damit rechnen müssen, demnächst hilfebedürftig zu werden, müssen
sich darüber im Klaren sein, dass sich ihre Situation verschlechtert, wenn
sie eine Lebenspartnerschaft eingehen. Dann wird nämlich das Einkommen und
Vermögen ihres Lebenspartners bei der Prüfung ihrer Hilfebedürftigkeit
unabhängig davon mit berücksichtigt, ob sie von diesem
Unterstützungsleistungen erhalten oder nicht.

Für Lebenspartnerschaften, in denen Kinder leben, noch folgender Hinweis:

Bei der derzeitigen Sozialhilfe wird vermutet, dass Hilfebedürftige, die mit
Verwandten oder Verschwägerten zusammenwohnen, von diesen Leistungen zum
Lebensunterhalt erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen
erwartet werden kann (§ 16 BSHG). Diese Vermutung gilt auch für die neue
Grundsicherung für Arbeitssuchende (§ 9 Abs. 5 SGB II). Das ist vor allem
bei hilfebedürftigen Stiefkindern von Bedeutung, die mit ihrer
hilfebedürftigen Müttern oder ihren hilfebedürftigen Vätern und den
Co-Müttern bzw. den Co-Vätern zusammenleben. Stiefkinder sind mit ihren
Co-Eltern verschwägert.

Die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II greift nicht ein, wenn die Eltern
nachweisen, dass die Co-Mutter bzw. der Co-Vater tatsächlich nichts zum
Unterhalt des Stiefkindes beiträgt. Deshalb sollten die Eltern in einer
schriftlichen Vereinbarung festlegen, in welcher Höhe jeder von ihnen
Beiträge zu den Kosten des Haushalts und der Wohnung leisten muss und dass
die Co-Mutter bzw. der Co-Vater für den Lebensunterhalt des Stiefkindes
nichts zu zahlen braucht.

Geschrieben von LSVD:

Manfred Bruns
Treiberstrasse 31
70619 Stuttgart
Tel: 0711 478 09 88 - Anrufbeantworter
Tel: 0221 355 336 579 - ohne Anrufbeantworter (sipgate)
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29.06.2004 23:32
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