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Steuerkl. Paare m Kindern


04.02.2004 21:11
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Bis einschließlich 2003 stand "Alleinerziehenden" nach § 32 Abs. 7 EStG
einen Haushaltsfreibetrag in Höhe von 2.340 ? zu, wenn sie einen
Kinderfreibetrag oder Kindergeld für mindestens ein Kind erhielten und das
Kind bzw. die Kinder in ihrer Wohnung gemeldet waren. Anders als bei
Ehegatten galt diese Regelung infolge des Scheiterns des Ergänzungsgesetzes
zum Lebenspartnerschaftsgesetz nicht nur für getrennt lebende, sondern auch
für zusammenlebende Lebenspartner.

Ab dem Jahr 2004 erhalten "Alleinerziehende" statt des Haushaltsfreibetrags
einen Entlastungsbetrag i. H. von 1308 ? jährlich (109 ? monatlich; § 24b
EStG-neu). Dieser Entlastungsbetrag wird - wie bisher der
Haushaltsfreibetrag - einmal (auch bei mehreren Kindern) zusätzlich zum
Kindergeld bzw. den Freibeträgen für Kinder gewährt. Für das
Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber wird auf der Lohnsteuerkarte
- wie bisher beim Haushaltsfreibetrag - die Steuerklasse II bescheinigt (§
38b Satz 2 Nr. 2 EStG-neu).

Aber: Der neue Entlastungsbetrag steht nur "echten" Alleinerziehenden zu,
das heißt, sie dürfen keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person
bilden. Von einer für den neuen Entlastungsbetrag schädlichen
Haushaltsgemeinschaft wird regelmäßig ausgegangen, wenn eine andere Person
mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Arbeitnehmers gemeldet ist.

Deswegen werden zusammenwohnende Lebenspartner und Paare mit Kindern jetzt
in Steuerklasse I eingeordnet.

Da die Lohnsteuerkarten für das Jahr 2004 schon vor dem Inkrafttreten der
neuen Regelung ausgestellt worden waren, fordern die Finanzämter die
Lohnsteuerkarten mit der Steuerklasse II zurück und verlangen von den
Steuerpflichtigen Auskunft über ihre Lebensverhältnisse.



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13.02.2004 10:17
05.02.2004 00:06

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