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Forum » Computer, Internet & Chat » Threadgreift § 95 IV TGK?
20.05.2013 16:22
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0 Im gelöschten Thread xxx wurde auf die Ausnahmen des § 95 IV TGK verwiesen, dass diese in Frage kommen würden für die Lesarion GmbH & Co. KG. Dem ist aber meines Erachtens nicht so. Begründung: 1. "Das Telekommunikationsgesetz (TKG) von 1996 (zuletzt geändert am 21.12.2007) ist der Nachfolger des früheren Fernmeldeanlagengesetzes (FAG) und regelt Telekommunikationsdienste. Dies sind nach der Legaldefinition von § 3 Nr. 24 TKG „in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen“. Das TKG betrifft daher im Wesentlichen die Telekommunikationsinfrastruktu r sowie die hierüber erbrachten Telekommunikationsdienstleistu ngen. https://www.dfn.de/filead [...] _TKG.pdf ,Seite 1 2. Telekommunikationsanbieter: "Ein Telekommunikationsdiensteanbie ter (oft auch Service Provider) ist ein Anbieter für das gewerbliche Erbringen von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit. Besitzt der Anbieter ein eigenes Kommunikationsnetz, wird er als Telekommunikationsnetzbetreibe r bezeichnet. Ansonsten erwirbt er bei einem Telekommunikationsnetzbetreibe r Nutzungsrechte, welche dann an den eigenen Kunden weiterverkauft werden." http://de.wikipedia.org/w [...] anbieter 3. Die Lesarion GmbH & Co. KG taucht folglich nicht in der Liste der Teleommunikationsdienstleister auf, welche die Bundesnetzagentur betreut. http://www.bundesnetzagen [...] &v=3 4. Untersuche das Telemediengesetz (TMG) "(1) Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird." Datenschutz im TMG "§ 12 Abs. 1 TMG legt fest, dass ein Diensteanbieter personenbezogene Daten – also Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (vgl. § 3 Abs. 1 BDSG) – zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden darf, soweit es gesetzliche Vorschriften, die sich ausdrücklich auf Telemedien beziehen, erlauben oder der Nutzer eingewilligt hat. Sobald er dieses Recht ausübt, hat er den Nutzer nach § 13 Abs. 1 TMG zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung der personenbezogenen Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei Verwendung eines automatisierten Verfahrens, das eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung oder Verwendung personenbezogener Daten vorbereitet, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein." siehe unter 1.), S. 2-3 Konklusion: Die Lesarion GmbH & C. KG kann sich auf die Vorschriften des TMG berufen, muss sich jedoch auf an die Datenschutzbestimmungen, §§ 11-15 a TMG, halten. Ein Nutzer einer solchen Plattform kann nicht verpflichtet werden, zum Zwecke der Legitimation über seine Person, seinen alten bzw. neuen Personalausweis dem Betreiber einer solchen Plattform gegen seinen Willen in irgendeiner Form zu übermitteln, zur Verfügung zu stellen.
editiert am 20.05.2013 16:33
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