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Forum » Allgemeines » ThreadHilfe zur Selbsthilfe...
24.01.2017 19:49
HiddenNickname
0 An alle (Rechts-)Soziologinnen bzw. (Rechts-)Philosophiestudentinn en unter euch: Ich wäre euch sehr verbunden, wenn ihr mir folgenden Abschnitt aus dem Text von Niklas Luhmann (Verfassung als evolutionäre Errungenschaft, S. 184 II.) "übersetzen" könntet. Sei es hier, sei es als pn... Es muss auch keine wortwörtliche Übersetzung sein, aber ich möchte gerne im Kontext verstehen können, was Luhmann damit sagen will. In dem zweiten Abschnitte sind sehr viele Begrifflichkeiten enthalten, die nicht unbedingt zum besseren Verständnis des Textes beitragen. Ich habe unter meinen juristischen KommilitonInnen leider niemanden gefunden, der oder die mir weiterhelfen konnte. Vielleicht gibt es hier jemanden, der es mir etwas besser erklären kann?! Der folgende Abschnitt liest sich echt schrecklich... In allen selbstreferentiellen Systemen gibt es eine fundamentale Zirkularität und die Unmöglichkeit, die Einheit des Systems operativ in das System wiedereinzuführen. Die fundamentale Zirkularität erscheint, wenn man sie zu beschreiben versucht, als Tautologie und, wenn man Negationen zulässt, als Paradoxie. Wer zwischen System und Umwelt unterscheidet - ob nun im System oder in der Umwelt - muss zunächst einmal diese Unterscheidung machen, muss sie operativ benutzen und kann dann als Unterscheider in der Unterscheidung nicht wiedervorkommen. Er handelt zugleich als Odysseus und als unsichtbare Athene. Die Realbedingungen des Unterscheidenkönnens (in unserem Themenbereich: die Faktizität gesellschaftlicher Kommunikation) lassen sich weder auf der einen noch auf der anderen Seite der Unterscheidung abbilden. Die logische Unmöglichkeit, die Einheit des Systems irgendwo, sei es im System, sei es in der Umwelt, nochmals wiedervorkommen zu lassen, erscheint als Unangemessenheit aller Selbstbeschreibungen. Wenn das Rechtssystem als Folge einer langen soziokulturellen Evolution sich als selbstreferentiell geschlossenes System ausdifferenziert und, sei es extern, sei es intern, nur so angemessen beschrieben werden kann, muss man mit diesen beiden Problemen der Tautologie und der Paradoxie rechnen. Das Rechtssystem selbst leistet zunächst einmal nur die Ersetzung der Orientierung an der eigenen Einheit (Recht ist Recht) durch die Orientierung am binären, positiv/negativ Code des Systems an der für alle Operationen verbindlichen Unterscheidung von Recht und Unrecht. Die Frage nach der "Geltung" des Codes, er ist ja keine Norm, und erst recht die Frage nach dem Grund der Geltung des Codes tritt dabei gar nicht auf. Das Rechtssystem tut, was es tut, nämlich im laufenden Operieren zwischen Recht und Unrecht zu unterscheiden. Die Referenz auf diesen Code ordnet eine Kommunikation diesem System zu. Würde ein anderer Code verwendet werden, wäre dagegen nichts zu sagen, aber es würde sich dann eben nicht um eine rechtssysteminterne Operation handeln. Das Rechtssystem "sanktioniert" sich, wenn man so sagen darf, auf dieser Ebene durch Einschließung und Ausschließung im faktischen Vollzug seiner Operationen. Nur darf keine Selbstbeschreibung zugelassen werden, die die Frage aufwirft, ob der Code selbst Recht oder Unrecht ist. Das darin liegende Paradox muss unsichtbar bleiben. Aber damit werden die Fragen nur abgeschnitten, die dennoch hin und wieder gestellt werden können und insbesondere bei radikalen Veränderungen des Gesellschaftssystems an die Oberfläche drängen. Die Idee der Verfassung ist ein darauf antwortendes Entparadoxierungssystem.
editiert am 24.01.2017 20:06
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