Hundeeinfuhr
@ Karlas
Da der Thread zur Einfuhr eines Hundes aus der Schweiz auf Wunsch gelöscht wurde, möchte ich trotzdem Deine letzte Frage beantworten:
Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG)
"§ 2 Einfuhr- und Verbringungsverbot
(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden."
Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung - HundVerbrEinfVO)
" § 2 Ausnahmen vom Verbringungs- und Einfuhrverbot
(4) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes dürfen zum Zweck des ständigen Haltens in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die Begleitperson nachweist, dass die Hunde berechtigt in einem Land gehalten werden dürfen."
Die Verordnung wurde aufgrund des Gesetzes erlassen.
Diese Hunde dürfen grundsätzlich nicht eingeführt werden (es sei denn, Du bist Halter in Deutschland warst im Drittland und bringst den Hund wieder mit; ein andrere bringt den Hund in seinem Urlaub nach Deutschland - max. 4 Wochen- mit und nimmt ihn anschließend wieder nach Hause mit oder es ist ein ausgebildeter Gebrauchshund): Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Da einzelne Bundesländer verschiedene andere Rassen als gefährlich eingestuft haben, kann man hier nicht abschließend sagen welche Hunde sonst noch mitgebracht werden dürfen. Der von Dir zitierte Satz (§ 2 Abs. 4 aus der Verordnung - siehe oben) gilt also grundsätzlich für alle anderen als die vorgenannten Hunde. Wenn man einen Hund einführen will, sollte man im Ordnungs- oder Veterinäramt nachfragen, ob das Tier eingeführt und gehalten werden darf.
Meine Empfehlung an alle, die einem Tier helfen wollen: erstmal genau informieren und nicht aus Mitleid einfach auf jeden fahrenden Zug aufspringen. Vor allem auch über die Organisation informieren, die "Hilfe" für Tiere anbietet. Mittlerweile ein Terrain auf dem sich genug Betrüger tummeln.
Und vor allem: an das Tier denken, die genauen Haltungsbedingungen (denke hier besonders an Reptilien!) kennen und überlegen ob der zukünftige Halter auch dauerhaft geeignet ist, das Tier zu halten. Sonst geht die Odyssee des Tieres weiter. Die meisten Tiere leiden stumm. Insbesondere Reptilien.
Da der Thread zur Einfuhr eines Hundes aus der Schweiz auf Wunsch gelöscht wurde, möchte ich trotzdem Deine letzte Frage beantworten:
Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG)
"§ 2 Einfuhr- und Verbringungsverbot
(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden."
Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung - HundVerbrEinfVO)
" § 2 Ausnahmen vom Verbringungs- und Einfuhrverbot
(4) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes dürfen zum Zweck des ständigen Haltens in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die Begleitperson nachweist, dass die Hunde berechtigt in einem Land gehalten werden dürfen."
Die Verordnung wurde aufgrund des Gesetzes erlassen.
Diese Hunde dürfen grundsätzlich nicht eingeführt werden (es sei denn, Du bist Halter in Deutschland warst im Drittland und bringst den Hund wieder mit; ein andrere bringt den Hund in seinem Urlaub nach Deutschland - max. 4 Wochen- mit und nimmt ihn anschließend wieder nach Hause mit oder es ist ein ausgebildeter Gebrauchshund): Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Da einzelne Bundesländer verschiedene andere Rassen als gefährlich eingestuft haben, kann man hier nicht abschließend sagen welche Hunde sonst noch mitgebracht werden dürfen. Der von Dir zitierte Satz (§ 2 Abs. 4 aus der Verordnung - siehe oben) gilt also grundsätzlich für alle anderen als die vorgenannten Hunde. Wenn man einen Hund einführen will, sollte man im Ordnungs- oder Veterinäramt nachfragen, ob das Tier eingeführt und gehalten werden darf.
Meine Empfehlung an alle, die einem Tier helfen wollen: erstmal genau informieren und nicht aus Mitleid einfach auf jeden fahrenden Zug aufspringen. Vor allem auch über die Organisation informieren, die "Hilfe" für Tiere anbietet. Mittlerweile ein Terrain auf dem sich genug Betrüger tummeln.
Und vor allem: an das Tier denken, die genauen Haltungsbedingungen (denke hier besonders an Reptilien!) kennen und überlegen ob der zukünftige Halter auch dauerhaft geeignet ist, das Tier zu halten. Sonst geht die Odyssee des Tieres weiter. Die meisten Tiere leiden stumm. Insbesondere Reptilien.