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23.02.2012 09:21
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0 FG Bremen: Lebenspartner können vorläufig Eintragung der Steuerklassen III und IV auf Lohnsteuerkarte beanspruchen Bei eingetragenen Lebenspartnern ist der Lohnsteuerabzug vorläufig wie bei Ehegatten vorzunehmen. Dies hat das Finanzgericht Bremen in einem Eilverfahren entschieden, weil es Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der geltenden Differenzierung zwischen eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe hat. Das Gericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Beschwerde gegen seinen Beschluss vom 13.02.2012 zugelassen (Az.:1 V 113/11). Sachverhalt Auf den Lohnsteuerkarten der Partnerinnen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft war jeweils die Steuerklasse I eingetragen. Die Partnerinnen beantragten beim Finanzamt die Eintragung der Steuerklassen III und V, um die Höhe des Lohnsteuerabzugs wie verheiratete Arbeitnehmer vermindern zu können. Gegen die Ablehnung des Finanzamts beantragten die Lebenspartnerinnen einstweiligen Rechtsschutz. BVerfG-Urteil zu Ungleichbehandlung im Erbschaftsteuerrecht weckt Zweifel an Verfassungsmäßigkeit Das FG hat das Finanzamt verpflichtet, vorläufig die beantragten Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten vorzunehmen. Es begründet seinen Beschluss mit erheblichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung zwischen eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe. In diesem Zusammenhang verweisen die Richter auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuerrecht (NJW 2010, 2783). Ferner führen sie aus, das besondere Interesse, nicht wegen der sexuellen Orientierung diskriminiert zu werden, überwiege das fiskalische Interesse des Staates.
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