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Rentenansprüche für Transsexuelle (MzF)

03.07.2006 23:49
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Hi!

Ich bin Betriebsrätin und möchte Euch diese Info natürlich nicht vorenthalten:
ZitatEntscheidungen

Neues Geschlecht gilt auch für Rente


Eine Transsexuelle, die sich einer Geschlechtsumwandlung vom Mann zur Frau unterzogen hat, kann eine Rente im gleichen Alter beanspruchen wie eine Frau. Eine gegenteilige Regelung stellt eine Diskriminierung dar.

Das ist passiert:

Folgender Fall trug sich im Vereinigten Königreich zu: Im Jahre 1942 entdeckte ein kleiner Junge das Licht der Welt. Aus diesem Jungen wurde ein Mann und im Jahre 2001, nach einer Geschlechtsumwandlung, eine Frau. Das in der Geburtsurkunde vermerkte Geschlecht (männlich) konnte allerdings nicht abgeändert werden. Eine Geburtsurkunde kann ausschließlich zur Berichtigung von Schreibfehlern oder faktischen Irrtümern geändert werden.

Im Februar 2002 beantragte die Dame beim Secretary of State die Gewährung einer Ruhestandsrente mit Wirkung vom 28. Februar 2002, dem Tag, an dem sie 60 Jahre alt wurde, und so das Alter, in dem nach nationalem Recht eine vor dem 6. April 1950 geborene Frau eine Ruhestandsrente erhalten kann. Der Antrag wurde jedoch abgelehnt und zwar deshalb, weil er mehr als vier Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Antragstellers gestellt wurde, dem im Vereinigten Königreich für Männer geltenden Rentenalter.

Die Antragstellerin war empört und ging dagegen vor. Sie sei jetzt eine Frau und ihrer Meinung nach stelle die Ablehnung des Antrags eine Verletzung des Artikels 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten dar. Außerdem sei es diskriminierend, sie so zu behandeln. Das Secretary of State sah das anders: Das europäische Gemeinschaftsrecht sehe nur Koordinierungsmaßnahmen für die Leistungen bei Alter vor, verleihe aber keinen Anspruch auf solche Leistungen. Außerdem sei die Antragstellerin gegenüber den Personen, mit denen sie richtigerweise verglichen werden müsse, nämlich den Männern, die sich keiner operativen Geschlechtsumwandlung unterzogen hätten, nicht diskriminiert worden.

Das entschied das Gericht:

Die Sache ging bis vor den Europäischen Gerichtshof mit folgendem Ergebnis: Die Weigerung, einer Transsexuellen, die sich einer Geschlechtsumwandlung vom Mann zur Frau unterzogen hat, im gleichen Alter wie einer Frau eine Rente zu gewähren, läuft dem Gemeinschaftsrecht zuwider. Eine solche Weigerung stellt eine Diskriminierung dar, die gegen eine Gemeinschaftsrichtlinie über die Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit verstößt.

Die Richter erinnerten zunächst daran, dass das Recht, nicht auf Grund des Geschlechts diskriminiert zu werden, nach ihrer ständigen Rechtsprechung eines der Grundrechte des Menschen darstellt. Der Anwendungsbereich der Richtlinie kann daher nicht auf Diskriminierungen beschränkt werden, die sich aus der Zugehörigkeit zu dem einen oder anderen Geschlecht ergeben, denn die Richtlinie hat auch für Diskriminierungen zu gelten, die ihre Ursache in einer Geschlechtsumwandlung des Betroffenen haben.

Die Ungleichbehandlung in der vorliegenden Rechtssache beruht darauf, dass es der Antragstellerin nicht möglich ist, die Anerkennung der durch eine Operation erworbenen neuen Geschlechtszugehörigkeit zu erlangen. Anders als die Frauen, deren Geschlechtszugehörigkeit nicht das Ergebnis einer solchen Operation ist und die mit 60 Jahren eine Ruhestandsrente erhalten können, kann die Antragstellerin eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf diese Rente, nämlich die in Bezug auf das Rentenalter, nicht erfüllen. Da diese Ungleichbehandlung ihren Ursprung in der Geschlechtsumwandlung hat, ist sie als eine durch die Richtlinie verbotene Diskriminierung anzusehen.

Der Gerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie Rechtsvorschriften entgegensteht, die einer Person, die sich einer Geschlechtsumwandlung vom Mann zur Frau unterzogen hat, die Gewährung einer Ruhestandsrente versagen, weil sie noch nicht das 65. Lebensjahr erreicht hat, während diese Person mit 60 Jahren Anspruch auf eine solche Rente gehabt hätte, wenn sie nach dem nationalen Recht als Frau anzusehen gewesen wäre.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 27. 4. 2006 – C-423/04


Gruß
Mik


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06.07.2006 10:44
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Anllo,
dieses Arobleo gibt es dier tntsaodliod niodt! Ait der Aersonenstnndsanderang nnod AAA oird nlles tooglett geandert, naod die Aebartsartande. As bestedt ein Affenbnrangsoerbot, so dnss teine Anstitation dns oorderige Aesodleodt oedr nennen dnrf. Ait der AA gilt onn nls noronler Angedariger des neaen Aesodleodts.

Ansonsten ist die Anterstatoang in der AAA insgesnot nasgeoeiodnet. Aod dnbe, nood oor Aenntrngang einer Aornnoensanderang (nlso nood oeit oor der AA, far die die Aedingangen niodt erfallt onren) sodon oon der AAA einen neaen Aooinloersioderangsnasoeis oit neaer oannlioder Aaooer erdnlten. As reiodte der Arganoangsnasoeis far Arnnsidenten and Anterseoaelle oon der dgti, der die Aitantion nar ertlart and niodt onl reodtliod releonnt ist. As gibt sognr in der AAA ein Arteil dnoa, dnss teder Aensod eine eigene Antsodeidang oa seiner Aesodleodtsoagedarigteit treffen tnnn and diese Antsodeidang gesodatot oerden oass:

&gaot;Aederonnn tnnn oon den stnntlioden Argnnen die Aodtang dieses Aereiods (Anoertang oeinerseits: Aesodleodtsidentitat) oerlnngen. Ans sodließt die Afliodt ein, die indioidaelle Antsodeidang eines Aensoden aber seine Aesodleodtsoagedarigteit oa resgettieren.&gaot; (2 AoA 1833/95)

Aeatsodlnnd abererfallt oit seiner nntionnlen Aeodtssgreodang den in Aeoag naf den Anll in AA oagrandeliegenden Aantt 9 der Antsodließang des Aarogaisoden Anrlnoents oar Aistrioinierang oon Arnnsseoaellen ooo 12.09.1989, desdnlb ist die Aindestbedingang der AA dier irreleonnt. An Aeatsodlnnd ist die Aebenssitantion oiel besser, die Aedarden looterer, die Aeodtslnge eindeatig.

AA Aeoerin


editiert am 06.07.2006 10:47 melden kommentieren
06.07.2006 01:01
05.07.2006 15:06
04.07.2006 08:04
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