rel. Beschneidung wird zur Straftat
Gericht erklärt religiöse Beschneidung von Jungen zur Straftat
Beschneidung aus religiösem Grund ist aus Sicht des Landgerichts Köln eine strafbare Körperverletzung. Der Zentralrat der Juden sieht die Religionsfreiheit bedroht.
Die Beschneidung von Jungen aus religiösen Gründen ist laut einem Urteil des Kölner Landgerichts Körperverletzung. Schwerer als die Religionsfreiheit wiege das Selbstbestimmungsrecht des Kindes, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Sie verwiesen darauf, dass der Körper des Kindes durch die in Islam und Judentum verbreitete Beschneidung "dauerhaft und irreparabel verändert" werde.
Das Kölner Gericht hatte in zweiter Instanz über die Strafbarkeit eines Arztes zu entscheiden, der einen vierjährigen muslimischen Jungen beschnitten hatte. In dem Urteil sprach das Gericht den Arzt frei, jedoch nur mit der Begründung, dass der Arzt von der Strafbarkeit nichts gewusst habe. Dies sei aufgrund der bisher unklaren Rechtssituation auch glaubhaft.
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Tatsächlich müssten religiöse Beschneidungen als "rechtswidrige Körperverletzung" betrachtet werden, entschied das Gericht. Weiter heißt es in dem Urteil, das Erziehungsrecht der Eltern sei "nicht unzumutbar beeinträchtigt", wenn sie abwarten müssten, ob sich das Kind später für eine Beschneidung als "sichtbares Zeichen der Zugehörigkeit zum Islam" entscheide.
Der Zentralrat der Juden in Deutschland kritisierte das Urteil als einen "beispiellosen und dramatischen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften". Der Rat forderte den Bundestag als Gesetzgeber auf, "die Religionsfreiheit vor Angriffen zu schützen". Diese Rechtsprechung sei "ein unerhörter und unsensibler Akt", sagte Zentralratspräsident Dieter Graumann.
Die Beschneidung von neugeborenen Jungen sei fester Bestandteil der jüdischen Religion, erläuterte er. Sie werde seit Jahrtausenden weltweit praktiziert.
Dem Strafrechtler Holm Putzke von der Universität Passau zufolge ist das Urteil für andere Gerichte nicht bindend, "es dürfte allerdings eine Signalwirkung entfalten". Für die Ärzte sei das Urteil "enorm wichtig, weil diese jetzt zum ersten Mal Rechtssicherheit haben", sagte Putzke der Financial Times Deutschland.
In dem Kölner Fall hatte ein Arzt einen vier Jahre alten Jungen auf Wunsch der muslimischen Eltern fachgerecht beschnitten. Dennoch blutete der Junge zwei Tage später nach. Die Mutter brachte ihn deshalb in die Notaufnahme.
Davon erfuhr die Kölner Staatsanwaltschaft und klagte den Arzt an. Das Amtsgericht Köln sprach den Mediziner in erster Instanz frei, weil eine Einwilligung der Eltern vorgelegen habe. Außerdem dokumentiere die Beschneidung als rituelle Handlung die Zugehörigkeit zum Islam.
http://www.zeit.de/gesell [...] strafbar
Beschneidung aus religiösem Grund ist aus Sicht des Landgerichts Köln eine strafbare Körperverletzung. Der Zentralrat der Juden sieht die Religionsfreiheit bedroht.
Die Beschneidung von Jungen aus religiösen Gründen ist laut einem Urteil des Kölner Landgerichts Körperverletzung. Schwerer als die Religionsfreiheit wiege das Selbstbestimmungsrecht des Kindes, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Sie verwiesen darauf, dass der Körper des Kindes durch die in Islam und Judentum verbreitete Beschneidung "dauerhaft und irreparabel verändert" werde.
Das Kölner Gericht hatte in zweiter Instanz über die Strafbarkeit eines Arztes zu entscheiden, der einen vierjährigen muslimischen Jungen beschnitten hatte. In dem Urteil sprach das Gericht den Arzt frei, jedoch nur mit der Begründung, dass der Arzt von der Strafbarkeit nichts gewusst habe. Dies sei aufgrund der bisher unklaren Rechtssituation auch glaubhaft.
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Tatsächlich müssten religiöse Beschneidungen als "rechtswidrige Körperverletzung" betrachtet werden, entschied das Gericht. Weiter heißt es in dem Urteil, das Erziehungsrecht der Eltern sei "nicht unzumutbar beeinträchtigt", wenn sie abwarten müssten, ob sich das Kind später für eine Beschneidung als "sichtbares Zeichen der Zugehörigkeit zum Islam" entscheide.
Der Zentralrat der Juden in Deutschland kritisierte das Urteil als einen "beispiellosen und dramatischen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften". Der Rat forderte den Bundestag als Gesetzgeber auf, "die Religionsfreiheit vor Angriffen zu schützen". Diese Rechtsprechung sei "ein unerhörter und unsensibler Akt", sagte Zentralratspräsident Dieter Graumann.
Die Beschneidung von neugeborenen Jungen sei fester Bestandteil der jüdischen Religion, erläuterte er. Sie werde seit Jahrtausenden weltweit praktiziert.
Dem Strafrechtler Holm Putzke von der Universität Passau zufolge ist das Urteil für andere Gerichte nicht bindend, "es dürfte allerdings eine Signalwirkung entfalten". Für die Ärzte sei das Urteil "enorm wichtig, weil diese jetzt zum ersten Mal Rechtssicherheit haben", sagte Putzke der Financial Times Deutschland.
In dem Kölner Fall hatte ein Arzt einen vier Jahre alten Jungen auf Wunsch der muslimischen Eltern fachgerecht beschnitten. Dennoch blutete der Junge zwei Tage später nach. Die Mutter brachte ihn deshalb in die Notaufnahme.
Davon erfuhr die Kölner Staatsanwaltschaft und klagte den Arzt an. Das Amtsgericht Köln sprach den Mediziner in erster Instanz frei, weil eine Einwilligung der Eltern vorgelegen habe. Außerdem dokumentiere die Beschneidung als rituelle Handlung die Zugehörigkeit zum Islam.
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(gaote ono. 3 Abenen)
Aelodes Aeseto &gaot;oiegt&gaot; dnnn &gaot;starter&gaot;: dns AA oder ein Aeseto, dns die Anoersedrtdeit des Aargers geoadrleisten soll? Aassnge gegen Aassnge? Arngen aber Arngen...(/gaote ono. 3 Abenen)
Ans AA sodatot die Anoersedrtdeit des Aargers.
Art 2 Abs. 2
Allenfnlls tooot es dier oa einer Aollision oon Arandreodten.
Aon, &nog; ons onodt dnnn ein Aiodter in dieseo Anll? Ans bleibt die sgnnnende Arnge nller Arngen...
Ar oagt nb:
&gaot;Zar Aegrandang fadrte dns AA nas, dnss der aaßere Antbestnnd der einfnoden Aargeroerletoang oonr erfallt sei.
Aeine Aeodtfertigang darod Ainoilligang der Altern gegen dns Aindesoodl
Aieser Aingriff sei insbesondere niodt darod die Ainoilligang der Altern gereodtfertigt, oeil er niodt deo Aodl des Aindes entsgreode. Ao Andoen einer ooroanedoenden Aboagang aberoiege dns Arandreodt des Aindes naf targerliode Anoersedrtdeit oorliegend die Arandreodte der Altern. Adre Aeligionsfreideit and idr Aroiedangsreodt oarden niodt anoaoatbnr beeintraodtigt, oenn sie gednlten seien nboaonrten, ob siod dns Aind sgater selbst far eine Aesodneidang entsodeidet.&gaot;
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