sexuelle belästigung am arbeitsplatz
mit einer völlig mißlungenen überschrift greift spiegel-online heute ein wichtiges urteil des bundesarbeitsgerichts vom 09. juni 2011 auf. besser spät als nie....
http://www.spiegel.de/kar [...] ,00.html
wer sich das urteil im wortlaut geben möchte, hier der link:
http://juris.bundesarbeit [...] mp;anz=1
hier die definition von sexueller belästigung am arbeitsplatz (dem urteil entnommen):
"aa) Eine sexuelle Belästigung iSv. § 3 Abs. 4 AGG liegt vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Im Unterschied zu § 3 Abs. 3 AGG können danach auch einmalige sexuell bestimmte Verhaltensweisen den Tatbestand einer sexuellen Belästigung erfüllen..."
wichtig zu wissen:
die sexuellen belästigungen können auch eine fristlose kündigung rechtfertigen! das heißt, wenn die belästigung schwerwiegend genug und nachweisbar ist, kann dem kollegen ohne vorherige abmahnung und einhaltung einer kündigungsfrist gekündigt werden.
http://www.spiegel.de/kar [...] ,00.html
wer sich das urteil im wortlaut geben möchte, hier der link:
http://juris.bundesarbeit [...] mp;anz=1
hier die definition von sexueller belästigung am arbeitsplatz (dem urteil entnommen):
"aa) Eine sexuelle Belästigung iSv. § 3 Abs. 4 AGG liegt vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Im Unterschied zu § 3 Abs. 3 AGG können danach auch einmalige sexuell bestimmte Verhaltensweisen den Tatbestand einer sexuellen Belästigung erfüllen..."
wichtig zu wissen:
die sexuellen belästigungen können auch eine fristlose kündigung rechtfertigen! das heißt, wenn die belästigung schwerwiegend genug und nachweisbar ist, kann dem kollegen ohne vorherige abmahnung und einhaltung einer kündigungsfrist gekündigt werden.