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Pressestelle LSVD. 1.4.2008


01.04.2008 13:53
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Europäischer Gerichtshof beendet die Benachteiligung von verpartnerten
Beschäftigten. Großer Erfolg für Lesben und Schwule!

Der Europäische Gerichtshof hat heute entschieden, dass die Benachteiligung
von verpartnerten Beschäftigten gegen die EU-Gleichstellungsrichtlinie
2000/78/EG verstößt. Dazu erklärt Manfred Bruns, Sprecher des Lesben- und
Schwulenverbandes in Deutschland:

Nach der Billigung des Lebenspartnerschaftsgesetzes durch das
Bundesverfassungsgericht im Juli 2002 ist das der zweite große Erfolg. Das
Bundesverfassungsgericht hatte die Gleichstellung von Lebenspartnerschaften
mit Ehen gebilligt. Trotzdem haben die deutsche Gerichte fast ausnahmslos
die Auffassung vertreten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner könnten sich
nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Absatz 1 GG berufen,
obwohl ihnen der Gesetzgeber dieselben Verpflichtungen auferlegt hat wie
Ehegatten. Nach Auffassung der deutschen Gerichte dient die Benachteiligung
von Lebenspartnern der Förderung der Ehe.

Mit diesem deutschen Sonderweg hat der Europäische Gerichtshof nun Schluss
gemacht. Nach seinem Urteil müssen Lesben und Schwule in
Lebenspartnerschaften dasselbe Arbeitsentgelt erhalten wie ihre
verheirateten Kolleginnen und Kollegen, wenn sie sich in einer
vergleichbaren Lage befinden. Unter den europarechtlichen Begriff des
"Arbeitsentgelts" fallen alle Vergünstigungen, die die Arbeitgeber und
Dienstherren ihren Beschäftigten gewähren einschließlich der betrieblichen
Hinterbliebenenrenten und der Hinterbliebenenpensionen. Da diese Leistungen
an die gegenseitige Unterhaltspflicht von Ehegatten anknüpfen oder
Unterhaltsersatzfunktion haben, befinden sich Lebenspartner insoweit in
einer vergleichbaren Lage, weil ihre gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen
völlig mit denen von Ehegatten übereinstimmen. Entgegenstehende
Rechtsvorschriften dürfen die deutschen Gerichte nicht mehr anwenden.

Der EuGH hat die zeitliche Wirkung seines Urteils nicht beschränkt. Deshalb
gelten diese Grundsätze ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie
2000/78/EG, das ist der 03.12.2003.

Das Urteil des EuGH ist über unsere Webseite aufrufbar:
http://www.lsvd.de/211.0.html#c4668.

Verpartnerte Lesben und Schwule finden auf unserer Webseite Mustertexte, mit
denen sie die ihnen bisher vorenthaltenen Leistungen einfordern können:
http://www.lsvd.de/index.php?id=903

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LSVD Pressestelle


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